Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Abschluss von Bauverträgen
- PRÄAMBEL:
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die
gegenseitigen Rechte und Pflichten zwischen Auftraggeber (AG) und Auftragnehmer
(AN) und geben das Gerüst für den Abschluss eines Bauvertrages, insbesondere
des Musterbauvertrages der Bundesinnung Bau vor. Dabei stellt die ÖNORM B 2110
„Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistun-gen“ Ausgabe 1.3.2011 die
vertragliche Basis dar. - VEREINBARUNG
DER ÖNORM B 2110:
Es gelten die Bestimmungen der ÖNORM B 2110
„Allgemeine Vertragsbedingungen für Bauleistungen“ vom 1.3.2011, soweit diese
nicht durch die nachfolgenden Bestimmungen oder durch individuelle
Vereinbarungen abgeändert werden. - VERGÜTUNG:
Ist nichts Abweichendes vereinbart, so ist ein vom AN ausgepreistes
Leistungsverzeichnis als unverbindlicher Kostenvoranschlag zu verstehen.
3.1. Preisart (Zu 6.3 der ÖNORM B 2110)
3.1.2. Einheitspreisvertrag
Wird nicht ausdrücklich eine andere Art der Vergütung schriftlich
vereinbart, so erfolgt die Vergütung nach den abzurechnenden Maßen mal
angebotenen (vereinbarten) Einheitspreisen laut dem vertragsgegenständlichen
Leistungsverzeichnis. Es liegt ein unverbindlicher Kostenvoranschlag vor.
3.1.3. Pauschalvertrag
Wird ein Pauschalvertrag vereinbart, so gilt die Pauschalsumme für
die, z.B. durch ein Leistungsverzeichnis, beschriebene Leistung.
Leistungsänderungen, zusätzliche Leistungen und Änderungen in den Umständen der
Leistungserbringung, die nicht der Risikosphäre des AN zuzuordnen sind, können
zu Nachträgen des AN führen.
3.1.4. Regieleistungen:
3.1.4.1. Arbeitskräfte
Wird die Vergütung nach Regiepreisen vereinbart, so gelten, falls über die
Höhe der Vergütung keine vertragliche Regelung getroffen wurde, die
zutreffenden kollektivvertraglichen Sätze zuzüglich 280% des zutreffenden
Kollektivvertragslohnes
3.1.4.2. Geräte
Für die Abrechnung der Gerätemieten (Abschreibung und Verzinsung,
sowie Reparaturentgelt), welche in ihrer Höhe nicht gesondert vertraglich
vereinbart sind, kommen je Betriebsstunde 1/170 der monatlichen
Gesamtgerätekosten der in der Österreichischen Baugeräteliste (ÖBGL) in der bei
Vertragsabschluss gültigen Fassung zur Anwendung. Stoffe, Transporte und
Arbeitslöhne werden gesondert abgerechnet.
3.1.4.3. Stoffe, Fremdleistungen
Stoffe (Baumaterial, Hilfsmaterial), sowie Fremdleistungen werden
mit den Einkaufspreisen zuzüglich 15% verrechnet, falls im Bauvertrag keine
andere Regelung vereinbart ist.
3.2. Preisveränderungen (Zu 6.3.1
der ÖNORM B 2110)
Werden im Bauvertrag keine anderen Regelungen getroffen, gelten die
Preise als veränderliche Preise. Eine allfällige Preisumrechnung erfolgt nach
der ÖNORM B 2111 „Preisumrechnung von Bauleistungen“, Ausgabe 1.5.2007 nach den
Werten der Baukostenveränderungen (Quelle: BMwA). Besteht im LV keine
Preisaufgliederung, wird das Verhältnis LOHN zu SONSTIGES bei allgemeinen
Hochbauarbeiten mit
60% / 40% bei Umbauarbeiten und Fassadenarbeiten mit
80% / 20% festgelegt.
3.3. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen
(Zu 7 der ÖNORM B 2110)
3.3.1. Angeordnete Leistungen
Für durch den AG oder dessen Vertreter angeordnete zusätzliche oder geänderte
Leistungen, die in der ursprünglich vereinbarten Leistung preislich keine
Deckung finden, besteht auch ohne Anzeige der zusätzlichen Kosten durch den AN
ein Anspruch auf angemessenes Entgelt und angemessene Verlängerung der Bauzeit.
Auf Verlangen legt der AN dem AG vor Ausführung der Leistung ein Zusatzangebot.
3.3.2. Überschreitung des vereinbarten Entgelts
Stellt sich bei einem unverbindlichem Kostenvoranschlag, im Sinne des § 1170a
(2) ABGB eine beträchtliche Überschreitung des vereinbarten Entgelts als
unvermeidbar heraus, so hat dies der AN zu dem Zeitpunkt dem AG anzuzeigen, zu
welchem eine mehr als 15%ige Überschreitung des ursprünglich vereinbarten
Gesamtpreises abzusehen ist. Die Bestimmung des § 1170a (2) ABGB ist nicht auf
Leistungen i.S.v. Pkt. 3.3.1. anzuwenden.
3.3.3. Notwendige Zusatzleistungen
Der AG hat Leistungen, die der AN abweichend vom Vertrag ausführt, dann anzuerkennen
und zu vergüten, wenn die Leistung zur Vertragserfüllung notwendig war, dem
mutmaßlichen Vertragswillen entspricht und die Abweichung für den AG zumutbar
ist.
3.4. Rechnungslegung und Zahlung
(Zu 8.3 und 8.4 der ÖNORM B 2110)
3.4.1. Abrechnung Wenn im Bauvertrag keine andere
Regelung getroffen ist, so gelten Abschlagsrechnungen als vereinbart. Diese
können vom AN monatlich entsprechend der erbrachten Leistung gelegt werden.
Regierechnungen können monatlich, spätestens jedoch mit der Schlussrechnung
abgerechnet werden.
3.4.2. Zahlungsfrist (Zu 8.4 der ÖNORM B 2110) Als
Zahlungsfrist für alle Rechnungsarten (Teilrechnungen, Abschlagsrechnungen,
Schlussrechnung) gilt 7 Tage ab Eingang der Rechnung beim AG oder dessen
bevollmächtigtem Vertreter als vereinbart. Ist eine Rechnung so mangelhaft,
dass sie der AG weder prüfen noch verbessern kann, so ist sie dem AN binnen 5
Tage nach Vorlage zur Verbesserung zurückzustellen.
3.4.3. Verzugszinsen Die Verzugszinsen bei nicht
zeitgerechter Bezahlung betragen 8% über dem Basiszinssatz und beginnen auch
ohne Einmahnung durch den AN zu laufen. - AUSFÜHRUNGSUNTERLAGEN
Die für die Ausführung erforderlichen Unterlagen (Pläne, Bescheide,
Bewilligungen u. dgl.) sind vom AG so rechtzeitig zu beschaffen und
beizustellen, dass eine ordnungsmäßige Arbeitsvorbereitung und Prüfung durch
den AN erfolgen kann (siehe Abschn. 5.5.1der NORM B 2110). Sind
Ausführungsunterlagen vom AN beizustellen, sind dies vom AG auch zu vergüten,
sofern diese keine Nebenleistungen gemäß den einschlägigen fachspezifischen
ÖNORMen darstellen, oder durch eigene Leistungspositionen erfasst sind, oder
eine andere Regelung im Bauvertrag vorgesehen ist. - DOKUMENTATION (Zu 6.2.7 der ÖNORM B 2110)
Eine Dokumentation ist gesondert zu vereinbaren und vom AG zu vergüten. - ANSCHLÜSSE (Zu 6.2.8.1 der ÖNORM B 2110)
Wenn im Bauvertrag keine andere Regelung getroffen ist, so stellt der AG den
erforderlichen Wasser- und Stromanschluss dem AN kostenlos in der für die
Leistungserbringung notwendigen Dimension an der Arbeitsstelle zur Verfügung.
Die Zählerkosten und die Kosten des Verbrauchers trägt der AG. Arbeits- und
Lagerplätze, sowie allfällig notwendige Zufahrtswege werden vom AG kostenlos
zur Verfügung gestellt. - GEWÄHRLEISTUNG (Zu
12.2 der ÖNORM B 2110)
Es gelten die diesbezüglichen Regelungen der ÖNORM B 2110. Für Bauleistungen
beträgt die Gewährleistungsfrist 3 Jahre.
Für allfällige Gewährleistungsarbei-ten hat der AG dem AN Zutritt zum
Gewährleistungsobjekt zu schaffen. Bei Gewährleistungsarbeiten, welche der AN
auf Anordnung des AG außerhalb der normalen Geschäfts-zeit durchzuführen hat,
sind die dadurch entstehenden Mehrkosten dem AN zu vergüten. - BINDUNG
AN DAS ANGEBOT
Legt der AN unter Zugrundelegung der AGAB ein Angebot, so ist er zwei Monate ab
Ende der Angebotsfrist – bei Nichtbestehen einer Angebotsfrist ab Datum des
Angebotes – an sein Angebot gebunden
Stand 01/2020
Grundlage (angepasst) AGB Bauvertrag Wirtschaftskammer